Umsetzung des Klimaanpassungsgesetzes im Freistaat Sachsen
Am 1. Juli 2024 ist das Bundes-Klimaanpassungsgesetz (KAnG) in Kraft getreten. Damit wurde erstmals ein verbindlicher strategischer Rahmen für die vorsorgende Klimaanpassung in Deutschland geschaffen. Ziel ist es, Klimaanpassungsmaßnahmen künftig strategisch, fachübergreifend und flächendeckend auf allen Verwaltungsebenen zu planen und umzusetzen.
Das Gesetz begründet vor allem neue Aufgaben für die Länder, darunter die Erstellung, Umsetzung und regelmäßige Fortschreibung einer landeseigenen, vorsorgenden Klimaanpassungsstrategie mit Maßnahmenkatalog bis zum 31. Januar 2027. Zudem ist die Klimaanpassungsstrategie durch ein Monitoring zu begleiten und es werden verschiedene Berichtspflichten der Länder gegenüber dem Bund eingeführt.
Auf kommunaler Ebene wird eine neue Pflichtaufgabe eingeführt: Für die Gebiete der Gemeinden und Landkreise sind Klimaanpassungskonzepte auf Grundlage von Betroffenheitsanalysen zu erstellen. Die Länder legen fest, ob die Klimaanpassungskonzepte auf Ebene der Gemeinden, der Landkreise oder in kombinierter Form erstellt werden. Hintergrund ist das verfassungsrechtliche Durchgriffsverbot, das eine unmittelbare Verpflichtung der Kommunen durch den Bund ausschließt. Eine entsprechende Regelung steht noch aus.
Wie soll das Klimaanpassungsgesetz im Freistaat Sachsen umgesetzt werden?
Auf Landesebene wird aktuell die fachübergreifende Landesklimaanpassungsstrategie erarbeitet. Nahezu alle Ressorts sowie nachgeordnete Behörden sind dabei fachlich eingebunden. Die Erarbeitung wurde durch einen breiten Beteiligungsprozess begleitet. Die eingehenden Beiträge werden ausgewertet und fließen in die weitere fachliche Ausgestaltung ein. Zugleich liefern die Ergebnisse eine tragfähige Grundlage für die weitere Umsetzung des KAnG in Sachsen und die landesrechtliche Konkretisierung der Klimaanpassungskonzepte. Die Vorlage der Landesklimaanpassungsstrategie erfolgt gemäß § 10 Abs. 6 KAnG bis zum 31. Januar 2027, anschließend ist die Strategie mindestens alle fünf Jahre fortzuschreiben.
Das Landesgesetz zur Klimaanpassung in Sachsen wird im weiteren Lauf der aktuellen Legislaturperiode vorzulegen sein.
Wer wird zur Erstellung eines kommunalen Klimaanpassungskonzeptes verpflichtet werden?
Grundsätzlich ist die Erstellung eines Klimaanpassungskonzeptes nur verpflichtend, soweit nicht bereits eines vorhanden ist, welches den Anforderungen des KAnG genügt.
Das KAnG eröffnet den Ländern verschiedene Möglichkeiten, die Zuständigkeit für die Konzepterstellung zu regeln: Zum einen könnten alle Gemeinden im Freistaat für die Erstellung eines Klimaanpassungskonzeptes adressiert werden. Alternativ können die Länder bestimmen, dass Klimaanpassungskonzepte nur auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte zu erstellen sind. Eine Möglichkeit kann demnach sein, Klimaanpassungskonzepte im Freistaat Sachsen lediglich für die Landkreise und die kreisfreien Städte verpflichtend vorzusehen und nicht für jede Gemeinde einzeln. Eine Entscheidung ist hierzu noch nicht getroffen und wird eng mit den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt.. Ziel ist eine adressatengerechte und pragmatische Lösung, die die gesetzlichen Anforderungen zuverlässig erfüllt.
Welche gesetzlichen Anforderungen werden an die kommunalen Klimaanpassungskonzepte gestellt?
§ 12 des KAnG regelt die neue Pflicht zur Erstellung von Klimaanpassungskonzepten für die Gebiete der Gemeinden und Kreise. Ziel ist eine flächendeckende Erarbeitung und Planung von Maßnahmen auf dem gesamten Gebiet des Freistaates Sachsen.
Kommunale Klimaanpassungskonzepte sollen die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigen. Diese Konzepte enthalten Maßnahmen, welche insbesondere die Themen Hitze, Dürre sowie Starkregen adressieren und die Möglichkeit zur Eigenvorsorge der Bürgerinnen und Bürger erhöhen.
Grundlage dafür bilden Klimarisikoanalysen. Dabei werden potentielle Risiken und dringliche Handlungserfordernisse (Betroffenheitsanalyse) festgestellt. Die Landesklimaanpassungsstrategie soll hierbei als gemeinsame fachliche Basis und Orientierung für die Erstellung kommunaler Konzepte herangezogen werden können.
Welcher formale Rahmen ist bei der Erstellung der Klimaanpassungskonzepte zu beachten?
Eine bestimmte Form ist für Klimaanpassungskonzepte nicht vorgesehen. Das Klimaanpassungskonzept kann beispielsweise durch Ergänzung vorhandener konzeptioneller Grundlagen, integrierter Planungen oder als gesondertes Konzept erstellt werden. Wichtig für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichtaufgabe ist, dass die vorgenannten gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllt werden. Dies sind neben den inhaltlichen Mindestvorgaben auch die Berücksichtigung relevanter Planungen und sonstiger Grundlagen – wie bestehende Hitzeaktionspläne, Starkregen- und Hochwassergefahrenkarten, Freiraumkonzepte sowie Landschafts- und Grünordnungspläne (§ 12 Abs. 6 KAnG). Zum jetzigen Zeitpunkt erscheint es nicht wahrscheinlich, dass über die Vorgaben des Bundes-Klimaanpassungsgesetzes hinausgehend weitere inhaltliche Vorgaben durch den Landesgesetzgeber festgelegt werden.
Bis wann sind die Klimaanpassungskonzepte zu erstellen?
Im Gegensatz zur Regelung für die Landes-Klimaanpassungsstrategie sieht das KAnG für die Erstellung der kommunalen Klimaanpassungskonzepte keine Frist vor, die durch den Landesgesetzgeber zu regeln wäre. Da die Landesstrategie eine fachliche Grundlage für die Konzepte der Kommunen darstellen soll, ist mit einer Verpflichtung nicht vor 2027 zu rechnen. In jedem Fall muss die Erfüllung der neuen Pflichtaufgabe zeitlich leistbar sein, ohne dabei zu weit in die Zukunft geschoben zu werden.
Wer finanziert die Erstellung und Umsetzung der Klimaanpassungskonzepte?
Nach dem Konnexitätsprinzip (Art. 85 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf) gilt: Wer den Kommunen neue Pflichtaufgaben überträgt, muss auch die erforderlichen finanziellen Mittel bereitstellen. Für die Erstellung der Konzepte ist der Freistaat daher finanziell ausgleichspflichtig.
Die Umsetzung der im Maßnahmenkatalog vorgesehenen Maßnahmen ist hingegen nicht Teil der Pflichtaufgabe und wird daher nicht automatisch im Weg der Konnexität finanziert. Sie kann vielmehr – je nach Vorhaben – über Förderprogramme unterstützt werden, beispielsweise die sächsische EU-EFRE-Förderrichtlinie »Energie und Klima 2023« mit Förderquoten bis zu 85 % sowie weitere Fachförderrichtlinien. Zu geeigneten Fördermöglichkeiten berät die Sächsische Aufbaubank (SAB). Flankierend unterstützt das Fachzentrum Klima (LfULG) mit Fachinformationen, u. a. über das Regionale Klimainformationssystem ReKIS, sowie mit Beratungsformaten zum Klimamonitoring und zur Klimaanpassung.
Um die Maßnahmenfinanzierung dauerhaft abzusichern, setzt sich Sachsen beim Bund für eine verlässliche und bürokratiearme Finanzierung ein.
Wie unterscheiden sich die kommunalen Klimaanpassungskonzepte von der Landesstrategie?
Die Landesklimaanpassungsstrategie legt die grundsätzlichen Ziele und Leitlinien für Sachsen fest und betrifft Bereiche in Landeszuständigkeit. Sie hat jedoch keine unmittelbare Steuerungswirkung für kommunales Handeln.
Kommunen besitzen nach Artikel 28 Abs. 2 Grundgesetz das Recht auf kommunale Selbstverwaltung. Sie sind damit für ihre eigenen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft verantwortlich – insbesondere in der Daseinsvorsorge, etwa in den Bereichen Stadtplanung, Infrastruktur, Wasserver- und -entsorgung, Bevölkerungsschutz oder Grünflächenentwicklung.
Darum braucht es kommunale Klimaanpassungskonzepte (§ 12 KAnG), welche die landesweiten Ziele aufgreifen und sich an die örtlichen Gegebenheiten und Zuständigkeiten anpassen.
Fragen?
Ihre Ansprechpartner zur Umsetzung des Klimaanpassungsgesetzes
Louisa Hantsche
Telefon: 0351 564-85504
Dr. Klemens Barfus
Telefon: 0351 564-85502
E-Mail: klimaanpassung@smwa.sachsen.de