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Nachhaltigkeitsberichtspflicht (CSRD)

Die neue Nachhaltigkeitsberichtspflicht (Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz: CSRD) ist eine umfangreiche Weiterentwicklung der bis 31.01.2023 gültigen Nicht-finanziellen Berichterstattung (Non-Financial Reporting Directive, kurz: NFRD; §289b, c HGB). Mit der CSRD werden die inhaltlichen Anforderungen erweitert und das Spektrum der berichtspflichtigen Unternehmen erhöht. Schätzungen gehen davon aus, dass zwischen 15.000 und 17.500 Unternehmen die neue Nachhaltigkeitsberichtspflicht anwenden müssen (aktuell fallen ca. 500 Unternehmen unter die NFRD). Die CSRD gilt erstmalig für das Berichtsjahr 2024 bzw. 2025 abhängig von der jeweiligen Unternehmensgröße (siehe: Wer ist berichtspflichtigt?)

Zur Vereinheitlichung der Nachhaltigkeitsbericht und zur Festlegung von Mindeststandards wurden für die CSRD einheitliche Berichtsstandards verabschiedet, die European Sustainabiliy Reporting Standards (ESRS). Mit der CSRD können für Unternehmen auch Berichtspflichten aus der EU Taxonomie einhergehen.

In den nachfolgenden Abschnitten werden Informationen zum Anwendungsbereich, den geforderten Berichtsinhalten sowie der EU Taxonomie zur Verfügung gestellt. Die Informationen sollen den Einstieg in die Thematik erleichtern und stellen keine rechtsverbindliche Interpretation der zugrundeliegenden Gesetze und Richtlinien dar.

Die noch bis 31.12.2023 bestehende Pflicht zur nichtfinanziellen Erklärung (§289c HGB) gilt für einen sehr eingegrenzten Rahmen von Unternehmen. Primär sind die Regelungen für kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden und mindestens 40 Mio. Euro Umsatz oder 20 Mio. Euro Bilanzsumme anzuwenden. Der Großteil aller kommunalen Unternehmen ist damit von der aktuellen Pflicht nicht betroffen.

2024, 2025 oder 2026, welches Berichtsjahr gilt für mein Unternehmen?

  • Veröffentlichung ab 2025 (mit erstem Berichtsjahr 2024 für Geschäftsjahre die am oder nach dem 01.01.2024 beginnen) durch alle Unternehmen, die den aktuellen Regelungen der nichtfinanziellen Berichterstattung unterliegen
  • Veröffentlichung ab 2026 (mit erstem Berichtsjahr 2025 für Geschäftsjahre die am oder nach dem 01.01.2025 beginnen) durch alle großen Unternehmen (Kapitalgesellschaft oder gleichgestellte Rechtsform), d.h. Unternehmen welche 2 der 3 nachfolgenden Kriterien erfüllen – mehr als 40 Mio. € Umsatzerlöse, mehr als 20 Mio. € Bilanzsumme, mehr als 250 Arbeitnehmer*innen

Veröffentlichung ab 2027 (für das Berichtsjahr 2026 für Geschäftsjahre die am oder nach dem 01.01.2026 beginnen) durch alle kapitalmarktorientierten KMU, d.h. Unternehmen welche nicht als Kleinstunternehmen einzuordnen sind (siehe §267a HGB) und für eigene Wertpapiere einen organisierten Markt in Anspruch nehmen oder die Zulassung dafür beantragt haben (siehe §264d HGB)

Es sind verschiedene Inhalte zum Geschäftsmodell, Nachhaltigkeitsstrategien sowie Chancen und Risiken zu Governance-, Sozial- und Umweltfaktoren zu berichten. Die nachfolgenden Erklärungen und Auflistungen sind nicht vollumfänglich und stellen nur einen Auszug aus den maßgebenden European Sustainabiliy Reporting Standards (ESRS) dar. Die ESRS sind gegliedert in generelle Vorgaben (ESRS 1 und 2) sowie spezielle Anforderungen für Umwelt-, Sozial- und Governancefaktoren (ESRS E, S und G).

Wichtige Inhalte sind:

  • Darstellung dazu wie das Unternehmen sicherstellt vereinbar mit dem Pariser Klimaabkommen und damit dem 1,5 Grad Ziel zu sein
  • Aufzeigen der definierten Rolle der Geschäftsführung und Aufsichtsgremien im Rahmen der Erfüllung und Kontrolle von Nachhaltigkeitszielen
  • Darstellung dazu wie wesentliche Chancen und Risiken sowie deren Prävention/Steuerung in den Bereichen Governance, Umwelt und Soziales entlang der Wertschöpfungskette erkannt werden
  • Zu Umweltfaktoren sind Informationen in den folgenden Bereichen offenzulegen: Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, Wasser-und Meeresressourcen, Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft, Verschmutzung und Biodiversität. Detaillierte Vorgaben finden sich in den Standards ESRS E1 bis E5.
  • Zu Sozialfaktoren sind Informationen in den folgenden Bereichen offenzulegen: Chancengleichheit, Arbeitsbedingungen und Achtung der Menschenrechte sowie Grundfreiheiten. Detaillierte Vorgaben finden sich in den Standards ESRS S1 bis S4.

Zu Governancefaktoren sind Informationen in den folgenden Bereichen offenzulegen: Unternehmensethik und -kultur, politisches Engagement und interne Kontroll-und Risikomanagementsysteme. Detaillierte Vorgaben finden sich in den Standards ESRS 2 und ESRS G1.

Die EU-Taxonomie ist ein Rahmenwerk zur Definition, welche Geschäftstätigkeiten konform sind mit den sechs Umweltzielen der Europäischen Union. Jedes Unternehmen, welches nach NFRD und zukünftig nach CSRD zur Berichterstattung verpflichtet ist, muss auch die Regelungen der EU-Taxonomie umsetzen. Dies bedeutet:

  • Schritt 1: Prüfung, ob die eigene(n) Wirtschaftstätigkeit(en) von der EU Taxonomie benannt werden. Ist die Antwort ja, gelten die Tätigkeit(en) als taxonomiefähig und es folgt Schritt 2. Wenn nein, dann sind keine weiteren Schritte notwendig.
  • Schritt 2: Für alle taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten ist zu prüfen, wie hoch der Anteil der taxonomiekonformen Tätigkeiten ist. Dies wird mit qualitativen Informationen und drei Kennzahlen ausgedrückt: Anteil am Nettoumsatzerlös, Anteil an Betriebsausgaben (OpEx) und Anteil an den Investitionen (CapEx). Vereinfacht ausgedrückt, ist eine Tätigkeit dann taxonomiekonform, wenn sie einen Beitrag zur Verwirklichung eines oder mehrerer EU-Umweltziele leistet und keine erhebliche Beeinträchtigung für die anderen Umweltziele darstellt (Do no significant harm – Ansatz).

In den Anhängen der Taxonomie wird sektorspezifisch definiert, welche Geschäftstätigkeiten als nachhaltig/taxonomiekonform einzustufen sind.  Beispielsweise wird für den Energiesektor festgelegt, dass nur noch Investitionen in Energieerzeugungsverfahren mit Lebenszyklusemissionen von maximal 100g CO2e/kWh als taxonomiekonform gelten. Der Taxonomie-Kompass der Europäischen Kommission stellt alle sektorspezifischen Vorgaben übersichtlich dar.

Die European Sustainabiliy Reporting Standards sehen die Berichterstattung zu tatsächlichen und erwarteten finanziellen Auswirkungen wesentlicher Klimarisiken vor. Es sind dabei sowohl physische als auch transitorische Klimarisiken zu betrachten, wie sie in der Unterseite »Grundlagen zu Klimarisiken und Klimarisikomanagement« erklärt werden.

  • In ESRS 2 SBM-3 finden sich die detaillierten Vorgaben für die Berichterstattung zu tatsächlichen finanziellen Auswirkungen.
  • In den ESRS E1-9 finden sich die detaillierten Vorgaben für die Berichterstattung zu erwarteten/potenziellen finanziellen Auswirkungen von Klimarisiken.

Die finanzielle Wesentlichkeit ist auf Grundlage der Kombination aus Eintrittswahrscheinlichkeit und potenziellem Ausmaß der finanziellen Auswirkungen zu bestimmen. In den branchenbezogenen Unterseiten finden Sie eine erste Auswahl von wesentlichen Klimarisiken, welche sich aus Studien und Interviews mit Branchenteilnehmern ergeben.

Nachfolgende finden Sie die Verlinkungen zu den European Sustainabiliy Reporting Standards (ESRS) und anderen wichtigen Quellen:

European Sustainabiliy Reporting Standards (ESRS)
Die deutschsprachige Version der Verordnung für die Berichtsstandards (Hinweis: Anhang 1 umfasst die detaillierten Vorgaben zu den einzelnen Standardabschnitten – Umwelt, Soziales, Governance)

Taxonomie-Verordnung
Die deutschsprachige Version der Taxonomie-Verordnung (Hinweis: Zu beachten sind die Dokumente nach der Überschrift „Annahme durch die Kommission. In den Anhängen sind die technischen Bewertungskriterien zu den 6 EU-Umweltzielen zu finden.)

Taxonomie-Kompass
Der EU Taxonomie Kompass bietet eine visuelle Darstellung der Inhalte der EU-Taxonomie. Der Kompass ist aktuell leider nur in englischer Sprache verfügbar.

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