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Nachhaltigkeitsberichtspflicht (CSRD)

Die neue Nachhaltigkeitsberichtspflicht (Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz: CSRD) ist eine umfangreiche Weiterentwicklung der aktuell gültigen Nicht-finanziellen Berichterstattung (Non-Financial Reporting Directive, kurz: NFRD). Die NFRD ist in §289b, c HGB geregelt. Die Weiterentwicklung in Form der CSRD erstreckt sich sowohl auf eine Ausweitung der inhaltlichen Vorgaben, sowie auf eine Ausweitung des Anwendungsbereiches. Die CSRD wird für deutlich mehr Unternehmen einen Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung etablieren, als es die aktuellen Regelungen tun. Als Vorgaben für die Ausgestaltung und Vereinheitlichung der Berichtsinhalte werden die European Sustainabiliy Reporting Standards durch die European Financial Reporting Advisory Group entworfen und veröffentlicht.

Im April 2022 liegt die Nachhaltigkeitsberichtspflicht als Entwurfsfassung vor und ist noch nicht verabschiedet. Im Entwurf der Europäischen Kommission ist eine erste Anwendung für das Berichtsjahr 2023 vorgesehen. Im Juni 2022 haben sich das Europäische Parlament und der Europäische Rat darauf geeinigt, der Kommission eine Verschiebung auf 2025 vorzuschlagen.

Die bestehende Pflicht zur nichtfinanziellen Erklärung (§289c HGB) gilt für einen sehr eingegrenzten Rahmen von Unternehmen. Primär sind die Regelungen für kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden und mindestens 40 Mio. Euro Umsatz oder 20 Mio. Euro Bilanzsumme anzuwenden. Der Großteil aller kommunalen Versorgungsunternehmen ist damit von der aktuellen Pflicht nichtbetroffen.

Gemäß dem Vorschlag der Europäischen Kommission zur neuen Nachhaltigkeitsberichtspflicht (CSRD) vom April 2021 sind alle Unternehmen, welche zwei der nachfolgenden drei Kriterien erfüllen berichtspflichtig:

  • Mehr als 250 Mitarbeitende
  • Mehr als 40 Mio. Umsatz
  • Mehr als 20 Mio. Bilanzsumme

Die Kapitalmarktorientierung oder Rechtsform spielt gemäß dem Entwurf vom April 2021 keine Rolle. 

Ab 2026 ist dann eine Ausweitung der Berichtspflicht auf kleinere, kapitalmarktorientierte Unternehmen geplant.

Gemäß dem Vorschlag der Europäischen Kommission vom April 2021 sind verschiedene Inhalte zum Geschäftsmodell, Nachhaltigkeitsstrategien sowie Chancen und Risiken zu Governance-, Sozial- und Umweltfaktoren zu berichten. Die nachfolgenden Erklärungen und Auflistungen sind nicht vollumfänglich und stellen nur einen Auszug aus dem Vorschlag zur CSRD dar (weiterführende Informationen siehe Seite 51 ff. im Vorschlag der europäischen Kommission).

Wichtige Inhalte sind:

  • Darstellung dazu wie das Unternehmen sicherstellt vereinbar mit dem Pariser Klimaabkommen und damit dem 1,5 Grad Ziel zu sein
  • Aufzeigen der definierten Rolle der Geschäftsführung und Aufsichtsgremien im Rahmen der Erfüllung und Kontrolle von Nachhaltigkeitszielen
  • Darstellung dazu wie wesentliche Chancen und Risiken sowie deren Prävention/Steuerung in den Bereichen Governance, Umwelt und Soziales entlang der Wertschöpfungskette erkannt werden
  • Zu Umweltfaktoren sind Informationen in den folgenden Bereichen offenzulegen: Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, Wasser-und Meeresressourcen, Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft, Verschmutzung und Biodiversität
  • Zu Sozialfaktoren sind Informationen in den folgenden Bereichen offenzulegen: Chancengleichheit, Arbeitsbedingungen und Achtung der Menschenrechte sowie Grundfreiheiten
  • Zu Governancefaktoren sind Informationen in den folgenden Bereichen offenzulegen: Unternehmensethik und -kultur, politisches Engagement und interne Kontroll-und Risikomanagementsysteme

Detaillierte Informationen zu den konkreten Inhalten und Indikatoren für die einzelnen Themenfelder in den European Sustainabiliy Reporting Standards durch die EFRAG veröffentlicht. Bei der EFRAG handelt es sich um die europäische Institution, welche den Berichtsstandard für die CSRD erstellt. Die ESRS sind gegliedert in generelle Vorgaben (ESRS 1 und 2) sowie spezielle Anforderungen für Umweltfaktoren (ESRS E 1 bis 5), Sozialfaktoren (ESRS S 1 bis 4) sowie Governancefaktoren (ESRS G 1 und 2).

Hinweis: Alle nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf den Entwurfsstand der EU Taxonomie im Mai 2022.

Die EU-Taxonomie ist ein Rahmenwerk zur klaren Definition, welche Geschäftstätigkeiten konform sind mit den sechs Umweltzielen der Europäischen Union. Die zu berichtenden Inhalte zu Umweltfaktoren in der CSRD richten sich nach den sechs Umweltzielen aus der EU-Taxonomie. Die sechs Themenbereiche sind:

  • Klimaschutz
  • Anpassung an den Klimawandel
  • Wasser-und Meeresressourcen
  • Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft
  • Verschmutzung
  • Biodiversität und Ökosysteme

In den Anhängen der Taxonomie wird sektorspezifisch definiert, welche Geschäftstätigkeiten als nachhaltig/taxonomiekonform einzustufen sind.  Beispielsweise wird für den Energiesektor festgelegt, dass nur noch Investitionen in Energieerzeugungsverfahren mit Lebenszyklusemissionen von maximal 100g CO2e/kWh als taxonomiekonform gelten. Der Taxonomie-Kompass der Europäischen Kommission stellt alle sektorspezifischen Vorgaben, auch für die Energie-und Wasserwirtschaft, übersichtlich dar.

Im Entwurf zur neuen Nachhaltigkeitsberichtspflicht von April 2021 ist vorgesehen, dass Chancen und Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel zu bewerten und offenzulegen sind. Zusätzlich soll aufgezeigt werden, wie diese Chancen und Risiken in das betriebswirtschaftliche Risikomanagement integriert werden.

In der ersten Veröffentlichung zur Konkretisierung dieses Abschnittes der Berichtspflicht in den European Sustainabiliy Reporting Standards wird vorgeschlagen, zu physischen und transitorischen Risiken finanzbezogene Kennzahlen zu veröffentlichen. Es handelt sich dabei um die Einschätzung zu potentiellen finanziellen Effekten auf Grund physischer und transitorischer Klimarisiken. Die konkreten Vorgaben für die Ermittlung der Kennzahlen finden sich im »ESRS E1 Climate Change«.

Zur Vorbereitung auf die Berichtspflicht nach CSRD ist die Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten nach einem oder in Anlehnung an einen der bereits existierenden Berichtsstandards zu empfehlen.

Deutscher Nachhaltigkeitskodex (DNK): Berichtsstandard, welcher vom Rat für Nachhaltige Entwicklung (Beratungsgremium der Bundesregierung), genauer dem DNK-Büro, entwickelt wird. Der Standard wird regelmäßig auf die neuesten Änderungen angepasst, wie bspw. durch das deutsche Lieferkettengesetz oder die EU-Taxonomie.

Global Reporting Initiative (GRI): Berichtsstandard, welcher von der Nichtregierungsorganisation GRI ausgegeben wird und zu den global am häufigsten verwendeten Standards für Nachhaltigkeitsberichte gehört. Die GRI-Standards sind auch in deutscher Sprache verfügbar.

Sustainability Accounting Standards Board (SASB): Berichtsstand, welcher von der Nichtregierungsorganisation SASB ausgegeben wird und insbesondere von kapitalmarktorientierten Unternehmen genutzt wird.

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